Verkaufsbedingungen für Anhänger von PREMIUMtrailer.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Anhängerverkauf
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I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an seine Bestellung bis zu drei Wochen, bei Anhängern, die beim Verkäufer lagernd sind, bis zu 10 Tagen gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des konkret bezeichneten Anhängers innerhalb der Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht an, wird der Käufer unverzüglich schriftlich informiert.
2. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß kann der Verkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
II. Preise
Die vereinbarten Kaufpreise sowie Preise für Nebenleistungen werden im schriftlichen Kaufvertrag festgelegt.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis abzüglich geleisteter Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung, COC-Dokumente und der Rechnung fällig – spätestens jedoch bei Übergabe von Anhänger, Papieren und Rechnung, wenn diese dem Käufer vorher nicht zugegangen sind. Der Anhänger kann nach Erhalt dieser Unterlagen abgeholt werden.
2. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es sich auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag bezieht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder -fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins um 6 Wochen (bei lagernden Anhängern: 10 Tage) kann der Käufer den Verkäufer schriftlich zur Lieferung auffordern. Mit Zugang dieser Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit ist auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.
3. Will der Käufer zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene Nachfrist setzen. Schadenersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 % des Kaufpreises begrenzt. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine tritt Verzug automatisch ein.
5. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Störung. Bei Verzögerungen von mehr als 4 Monaten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
7. Änderungen in Konstruktion, Farbe oder Ausstattung durch den Hersteller bleiben vorbehalten, sofern dem Käufer zumutbar.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Anhänger innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Nach Fristablauf wird ein Standgeld von 10,00 € netto pro Tag berechnet.
2. Bei Nichtabnahme kann der Verkäufer 15 % des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Nachweis höherer oder geringerer Schäden bleibt beiden Parteien vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Anhänger sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II und das COC-Dokument bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Unternehmern oder juristischen Personen auch für alle offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen.
2. Zahlt der Käufer nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücknahme wird der gewöhnliche Verkaufswert abzüglich pauschal 5 % Verwertungskosten (abweichend nach Nachweis) vergütet.
3. Während des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer nicht über den Anhänger verfügen oder Dritten vertraglich zur Nutzung überlassen.
VII. Haftung für Sachmängel
1. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Bei Unternehmern und juristischen Personen ein Jahr.
2. Die verkürzte Verjährung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
3. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Verkäufer nur bei wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf vorhersehbare typische Schäden. Die persönliche Haftung von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Unberührt bleibt die Haftung bei Arglist, Garantie, Beschaffungsrisiko oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Mängelbeseitigung:
a) Ansprüche sind beim Verkäufer oder anerkannten Fachbetrieb geltend zu machen.
b) Bei Betriebsunfähigkeit ist der nächstgelegene betreuende Betrieb aufzusuchen.
c) Eingebaute Ersatzteile unterliegen der gleichen Verjährung wie der Anhänger.
d) Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
e) Bei Werksrücktransport (z. B. zur Garantieklärung) trägt der Käufer die Frachtkosten bis zu 600,00 €, wenn ein Bedienfehler o. ä. vorliegt.
f) Wird eine gewerbliche Nutzung bei Kauf verschwiegen, entfällt jeglicher erweiterte Garantieanspruch – es gilt dann nur noch die gesetzliche Gewährleistungspflicht.
6. Eigentumswechsel am Anhänger berührt bestehende Gewährleistungsansprüche nicht.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Regelverjährung.
2. Die Haftung bei Lieferverzug regelt Abschnitt IV. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt VII.
IX. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten ist der Sitz des Verkäufers.
2. Das gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss verlegt.
X. Finanzierungen
1. Bei Finanzierung ist der Käufer verpflichtet, den Anhänger auf sich selbst zuzulassen.
2. Die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie das COC-/EWG-Dokument sind innerhalb von 7 Werktagen nach Zulassung treuhänderisch an den Verkäufer zu übergeben.
3. Bei Verstoß gegen diese Pflichten haftet der Käufer für entstehende Verzögerungen und Mehrkosten.
XI. Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen
1. Mängel sind mit:
• einer vollständig lesbaren Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I,
• der vollständigen Anschrift,
• sowie einer detaillierten Mängelbeschreibung
schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen.
2. Der Anhänger ist innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige auf eigene Kosten dem Verkäufer vorzuführen. Ohne fristgerechte Vorführung und vollständige Unterlagen besteht kein Anspruch auf Mängelbeseitigung.
XII. Täuschung bei Mängelanzeigen / Schadensverursachung
1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Mängelanzeigen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Schäden durch Eigenverschulden oder Dritte (z. B. Tiere) sind korrekt mitzuteilen.
2. Bei nachweislich bewusst falscher Mängelanzeige oder arglistigem Verschweigen von Umständen verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
3. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, in solchen Fällen zivil- und strafrechtliche Schritte (z. B. wegen versuchten Betrugs nach § 263 StGB) einzuleiten.
4. Entstandene Kosten für Prüfungen oder ungerechtfertigte Reparaturen können dem Käufer vollständig in Rechnung gestellt werden. Dazu zählen insbesondere: Arbeitszeit, Material, Transport, Verwaltungsaufwand und externe Gutachten.